Gasthof Drei Hacken
Gasthof Drei Hacken
Gasthof Drei Hacken
Gasthof Drei Hacken

AGB

Im Drei Hacken werden die Konditionen gemäß dem Österreichischen Hotelreglement gestaltet, siehe dazu entsprechenden Auszug unten.
Zudem sind die Konditionen unter diesem Link auf der Seite wko.at einzusehen.

Österreichisches Hotelreglement (Auszug)
Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den
Beherberger zustande.
Es kann vereinbart werden dass der Gast eine Anzahlung leistet.
Der Beherberger kann auch dieVorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornobedingungen
Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr
von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
Zwischen 3 Monaten und 1 Monat sind 40% des Arrangement-Preises als Stornogebühr fällig.
Bis spätestens einen Monat bis 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 70% des Arrangementpreises zu
zahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat bis 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
Bei Stornierung in der letzen Woche vor dem Anreisetag sind 90% des gesamten Arrangement-Preises als Stornogebühr zu entrichten.
Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.

Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden.
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu
beaufsichtigen ode dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechen- de Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-
Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritte n zu erbringen
hat. In den Gesellschafts-, Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

Beeendigung der Beherbergung
Wurde der Beherbergungsvertag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.